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AGB: © Frank Förschler 2020
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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Frank-Förschler-Filme Medienproduktion für Aufträge zu Medienproduktion, Filmproduktionen und journalistische oder allgemein kreative Arbeiten.
Präambel
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber oder Lieferanten und Frank-Förschler-Filme Medienproduktion. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Geschäftsbedingungen ist nicht erforderlich. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit diese den nachfolgenden Geschäftsbedingungen widersprechen.
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit unseren Kunden, die unsere Produkte erwerben und/oder unsere Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
1.2. Der Vertrag mit dem Kunden kommt zustande:
– mit Unterzeichnung des ausgefertigten Vertragsdokumentes mit Leistungsbeschreibung durch jeden Vertragspartner oder
– durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
2. Gegenstand des Auftrages
2.1. Leistungen und Leistungsbeschreibung
Art und Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ergeben sich
– aus der Leistungsbeschreibung, die in Kooperation mit dem Kunden ausgearbeitet oder vom Kunden vorgegeben wird;
– aus dem von uns erarbeiteten und einvernehmlich zur Grundlage des Auftrages gemachten Angebot bzw. der Auftragsbestätigung auch hinsichtlich eventueller Nachträge.
2.2. Leistungserbringung
Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor, auf deren Grundlage die Planung zur Erfüllung dieser Aufgabe erfolgt. Frank-Förschler-Filme Medienproduktion kann daraufhin ein schriftliches Konzept erstellen. Soweit die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben, sind schriftliche Konzepte zu vergüten. Werden schriftliche Konzepte im Zuge einer Vertragsanbahnung erstellt, so sind diese auch dann zu vergüten, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, soweit nichts anderes vereinbart ist. Im vertraglich vereinbarten Preis sind alle Herstellungskosten, einschließlich einer kurzen Projekt-Konzeption, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk bzw. journalistischem, kreativem Werk wie z.B. Text, Konzept, Beitrag oder Treatment in dem gemäß Punkt 6.4 „Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte“ vorgesehenen Umfang enthalten.
2.3. Nachträgliche Änderungswünsche
Änderungswünsche des Kunden im Hinblick auf
– die vereinbarten Leistungen
– den Funktionsumfang und/oder die Struktur des zu erstellenden Werkes
– sonstige Merkmale der zu erbringenden Leistung muss Frank-Förschler-Filme Medienproduktion nicht berücksichtigen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsgegenstand darstellen.
Frank-Förschler-Filme Medienproduktion steht es frei, die gewünschten Änderungen gegen eine angemessene zusätzliche Vergütung auszuführen. Grundlage der Zusatzvergütung sind der notwendige zusätzliche Zeit- und Personalaufwand.
Unter einer Änderung in diesem Sinne ist auch eine Reduzierung der zu erbringenden Leistungen zu verstehen. Im Falle der Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist eine Verminderung nur mit Einverständnis von Frank-Förschler-Filme Medienproduktion zulässig.
2.4. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Frank-Förschler-Filme Medienproduktion bei der Produktion mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mittel unentgeltlich zu unterstützen. Insbesondere sind alle zur Produktion notwendigen Informationen für die Frank-Förschler-Filme Medienproduktion und seine Mitarbeiter zugänglich zu machen. Ist die Benutzung von Räumen des Auftraggebers zur Durchführung des Auftrags notwendig, hat der Auftraggeber Frank-Förschler-Filme Medienproduktion und seinen Mitarbeitern den Zugang zu diesen Räumen zu gewährleisten. Spätestens mit schriftlicher Auftragserteilung ist Frank-Förschler-Filme Medienproduktion ein im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags entscheidungsbefugter Ansprechpartner zu nennen. Dieser Ansprechpartner ist insbesondere berechtigt, rechtswirksame Erklärungen zu
etwaigen Produktionserweiterungen, Änderungen des Produktionsziels oder der Produktionstermine und daraus resultierenden etwaigen Mehraufwand abzugeben.
2.5. Versicherung
Der Auftraggeber hat für alle an Frank-Förschler-Filme Medienproduktion übergebenen Gegenstände ausreichenden Versicherungsschutz zu gewährleisten. Eine Versicherung für diese Gegenstände durch die Frank-Förschler-Filme Medienproduktion erfolgt nicht.
3. Termine
Sofern Termine für die Erbringung von vertraglichen Leistungen von Frank-Förschler-Filme Medienproduktion festgelegt werden, sind diese nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Verbindliche Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von Frank-Förschler-Filme Medienproduktion nur durch den Projektleiter zugesagt werden.
4. Vergütung
4.1. Die Vergütung von Frank-Förschler-Filme Medienproduktion wird projektbezogen vereinbart. Projektbezogene Auslagen werden grundsätzlich gesondert vergütet.
4.2. Wenn eine Pauschalvergütung vereinbart wurde, gilt diese den in der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungsumfang ab, ansonsten alle bis zur jeweiligen Rechnungsstellung angefallenen und aufgestellten Leistungen.
4.3. Frank-Förschler-Filme Medienproduktion stellt Rechnungen nach Arbeitsfortschritt und ist berechtigt, Abschlagszahlungen für noch zu erbringende Leistungen anzufordern. Rechnungen sind sofort nach Eingang beim Kunden, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist tritt ohne Mahnung Verzug mit den entsprechenden Folgen Verpflichtung zum Ersatz des Verzugsschadens ein.
4.4. Kosten
Die von Frank-Förschler-Filme Medienproduktion im Angebot genannten oder vereinbarten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe und einem etwaigen schriftlichen Konzept zu Grunde gelegten Auftragsdaten nach Ziffer 2.2 unverändert bleiben.
Unsere Preisangaben sind in Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen von Inhalt und Umfang der Produktion zu verlangen. Dies gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.
Sofern Änderungen zu einer zeitlichen Verzögerung oder zu einem Mehraufwand führen oder bereits erbrachte Vorleistungen nutzlos machen und das jeweils nicht nur unerheblich ist, unterrichtet Frank-Förschler-Filme Medienproduktion den unter Punkt 2.4 genannten entscheidungsbefugten Ansprechpartner über das voraussichtliche Maß der Verzögerung und des Mehraufwands.
Finden die Vertragsparteien daraufhin nicht zu einer angemessenen Anpassung dieses Vertrags, ist Frank-Förschler-Filme Medienproduktion berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen. Über alle Leistungsänderungen ist vor Beginn der Ausführung eine schriftliche Zusatzvereinbarung zu treffen, in der insbesondere zusätzliche Vergütungen und Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
Für die Produktion belaufen sich die Kosten auf den im Vertrag oder Auftrag genannten Betrag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Honorar sind nicht eingeschlossen (falls nicht ausdrücklich aufgelistet):
4.5. Zahlungsbedingungen
Zahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind, soweit nicht anders vereinbart, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Ein Abzug von Skonto wird nicht gestattet. Eventuelle Rechnungsreklamationen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung vorzubringen. Wird ein Zahlungsziel vereinbart, garantiert der Kunde das Eintreffen der Zahlung bei Frank-Förschler-Filme Medienproduktion bis zum Tag des Ablaufs des Zahlungsziels.
4.6. Vervielfältigungen, Etwaige Fremdsprachenversionen, Reisekosten
Die Reisen sind im Vorhinein mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Reisekosten werden nach den steuerlichen Sätzen abgerechnet. Normwandlungen von deutschen auf internationale Fernsehstandards (NTSC, SECAM) werden einzeln verhandelt. Musikrechte (Gema- und Verlagsgebühren), sowie Lizenzkosten für z.B. Fotos werden nicht von Frank-Förschler-Filme Medienproduktion übernommen.
5. Mitwirkungspflichten
5.1. Die Vertragspartner benennen jeweils Projektleiter, die konstruktiv zusammenarbeiten und das Projekt zum erfolgreichen Abschluss führen. Ein Wechsel in der Projektleitung wird dem Vertragspartner umgehend mitgeteilt.
5.2. Der Kunde ist zur konstruktiven Mitwirkung bei der Leistungserbringung durch Frank-Förschler-Filme Medienproduktion verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die rechtzeitige (ggf. vor Auftragsbeginn) Bereitstellung der erforderlichen Informationen über
– gewünschte technische Standards
– die weitere Verwendung der vertraglichen Leistung.
5.3. Sämtliche Unterlagen und Materialien, die die Vertragspartner einander für die Durchführung des Vertrags überlassen, sind vertraulich und pfleglich zu behandeln, dürfen nur für vertragsbezogene Zwecke vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Vertragspartner einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sobald sie für die Leistungserbringung nicht mehr benötigt werden.
5.4. Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien sind zur Vertraulichkeit, über die in Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags erhaltenen Informationen, verpflichtet, soweit diese nicht bereits veröffentlicht sind. Dies gilt auch für Mitarbeiter oder sonst eingeschaltete Dritte.
6. Nutzungsrechte
6.1. Der Kunde erhält von Frank-Förschler-Filme Medienproduktion grundsätzlich an allen vertraglichen Leistungen in der gelieferten Form (also nicht an Entwurfsmaterial, einzelnen Komponenten, Datenträgern etc.) nach vollständiger Bezahlung der Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, auf das Gebiet der BRD beschränktes Nutzungsrecht. Eine Bearbeitung oder Nutzung über den Vertragszweck hinaus ist nicht gestattet.
An gelieferten Medien angebrachte Urhebervermerke dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
6.2. Weitere Nutzungsrechte werden mit dem Kunden individuell vereinbart und sind grundsätzlich zusätzlich zu vergüten.
6.3. Frank-Förschler-Filme Medienproduktion ist berechtigt,
– den Kunden in geeigneter Form als Referenz zu benennen;
– Arbeitsergebnisse zu archivieren und zum Zwecke der Eigenwerbung bspw. auf der eigenen Internetpräsenz für unbegrenzte Zeit zugänglich zu machen;
– an nationalen und internationalen Wettbewerben mit den für den Kunden erbrachten vertraglichen Leistungen teilzunehmen.
Frank-Förschler-Filme Medienproduktion ist berechtigt, für den Auftraggeber erbrachte Leistungen als Referenz anzugeben und den Auftraggeber in seiner Referenzliste zu führen. Frank-Förschler-Filme Medienproduktion hat das Recht die fertige Produktion zu Demonstrationszwecken einzusetzen.
6.4. Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte
Bis zur Erfüllung sämtlicher sich aus dem Vertrag ergebender Ansprüche, bleiben die von Frank-Förschler-Filme Medienproduktion erbrachten (Teil-) Leistungen im Eigentum von Frank-Förschler-Filme Medienproduktion (Eigentumsvorbehalt). Danach stehen dem Auftraggeber die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den erbrachten Leistungen zu. Im Zuge der Überlassung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an von Dritten bezogenen Bildern oder Musikstücke, wird der Auftraggeber von Frank-Förschler-Filme Medienproduktion über den Umfang des Nutzungs- und Verwertungsrechts informiert. Vom Zeitpunkt der Überlassung dieser Nutzungs- und Verwertungsrechte haftet ausschließlich der Auftraggeber für eventuelle Nutzungsrechtsverletzungen. Der Auftraggeber stellt Frank-Förschler-Filme Medienproduktion insoweit von jedweder Inanspruchnahme frei. Von Frank-Förschler-Filme Medienproduktion gelieferte Filme, Bilder, Grafiken und/oder Texte sind urheberrechtlich geschützt und stehen dem Vertragspartner für die Vereinbarungsdauer und vereinbarten Zwecke zur Verfügung. Eine weitergehende Nutzung, Vervielfältigung oder Veränderung ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch Frank-Förschler-Filme Medienproduktion gestattet.
7. Abnahme
7.1. Lieferzeiten, Termine und Abnahme
Alle von Frank-Förschler-Filme Medienproduktion angegebenen Lieferzeiten und Termine sind unverbindlich, es sei denn sie werden von Frank-Förschler-Filme Medienproduktion ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Frank-Förschler-Filme Medienproduktion bemüht sich alle Termine bestmöglich einzuhalten. Wartet Frank-Förschler-Filme Medienproduktion auf eine Mitwirkung oder Information seitens des Auftraggebers oder ist die Durchführung des Auftrags aufgrund höherer Gewalt oder wegen eines Streiks oder einer Aussperrung beim Auftraggeber oder sonstigen, seitens Frank-Förschler-Filme Medienproduktion unverschuldeten Umständen behindert, gelten die Lieferzeiten und Termine um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Frank-Förschler-Filme Medienproduktion teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Behinderung mit.
Nach Durchführung des Auftrags findet eine Abnahme statt. Hat der Auftraggeber nach der Abnahme noch Änderungswünsche wird ein etwaiger Mehraufwand für diese Änderungen, wird gemäß Ziff. 4.4 zusätzlich berechnet.
7.2. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen, in der Regel nach einer Vorführung in einem gemeinsamen Abnahmetermin, der von Frank-Förschler-Filme Medienproduktion vorgeschlagen wird. Auf Wunsch von Frank-Förschler-Filme Medienproduktion sind Teilleistungen abzunehmen.
7.3. Lieferantenvereinbarung
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Lieferantenrechnungen nach Wahl der Frank-Förschler-Filme Medienproduktion innerhalb von 14 Kalendertagen, gerechnet ab Rechnungserhalt ohne Abzug. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
8. Haftung
8.1. Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften, sowie bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet Frank-Förschler-Filme Medienproduktion als Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung) beschränkt. Zugesicherte Eigenschaften liegen nur vor, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet Frank-Förschler-Filme Medienproduktion nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).
8.2. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Frank-Förschler-Filme Medienproduktion insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, rechtzeitige, kontinuierliche und funktionelle Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei sachgerechter Datensicherung im vorgenannten Sinne durch den Kunde eingetreten wäre.
8.3. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Frank-Förschler-Filme Medienproduktion
8.4. Gewährleistung
Der Auftraggeber hat Frank-Förschler-Filme Medienproduktion auftretende Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Gewährleistung von Frank-Förschler-Filme Medienproduktion richtet sich nach den Regeln des BGB über den Werkvertrag.
9. Subunternehmer
Frank-Förschler-Filme Medienproduktion darf die Leistungserbringung insgesamt oder hinsichtlich einzelner Teilleistungen an Subunternehmer (Regisseure, Kameraleute, Darsteller, Drehbuchautoren etc.) übertragen. Dabei wird Frank-Förschler-Filme Medienproduktion eine sorgfältige Auswahl hinsichtlich Zuverlässigkeit und Fachkenntnis treffen. Frank-Förschler-Filme Medienproduktion haftet für den Subunternehmer wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen.
10. Schutzrechtsverletzungen
Der Kunde stellt Frank-Förschler-Filme Medienproduktion von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung geltend gemacht werden und die Frank-Förschler-Filme Medienproduktion nicht zu vertreten hat. Frank-Förschler-Filme Medienproduktion wird den Kunden unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort der gegenseitig geschuldeten Leistungen ist der Sitz des Auftraggebers.
12. Schlussbestimmungen
Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vertrags/der Verträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige nicht geregelte Punkte. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Frank-Förschler-Filme Medienproduktion.
Stand: August 2020
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